Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsinhalt, soweit nicht die Vertragspartner in den anderen Teilen schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen haben. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil des Vertrages, und zwar auch dann nicht, wenn sie Erklärungen des Vertragspartner beigefügt oder auf seinen Formularen aufgedruckt sind und/oder die BVDS ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

2. Vor dem Zustandekommen des Vertrages mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärungen und getroffene Vereinbarungen der Vertragspartner, sind nur Bestandteil des Vertrages, wenn das im Vertrag schriftlich vereinbart ist.

 

3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie vertragsgestaltende oder auf die Vertragsbeendigung oder den Vertragsabschluß gerichtete Erklärungen bedürfen der Schriftform. Alle nach dem Zustandekommen des Vertrages von den Vertragspartnern schriftlich abzugebende Erklärungen sind mit der Vertragsnummer zu kennzeichnen und sind nur in deutscher Sprache gültig.

 

4. Vertragsgegenstand sind Dienstleistungen, die zur Erlangung von Einzelvisa und Gruppenvisa, Legalisierungen erforderlich sind. Sofern die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren, ist der Vertragsgegenstand nicht die Beratung in Reisepassangelegenheiten.

 

5. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten, insbesondere Rechtsberatung, sind nicht Vertragsgegenstand.

 

6. Die BVDS ist berechtigt, unter Wahrung des Vertragszweckes von einzelnen Abreden, insbesondere hinsichtlich Art, Weg, Mittel der Beförderung der Dokumente abzuweichen, sofern die BVDS den Umständen nach annehmen darf, dass der Vertragspartner bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Die BVDS hat von der Abweichung dem Vertragspartner Anzeige zu machen und dessen Entscheidung abzuwarten, sofern nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Erhält die BVDS innerhalb angemessener Frist keine Entscheidung des Vertragspartners, so darf die BVDS entsprechend Satz 1 abweichen. Behauptet der Vertragspartner, die BVDS habe nach den Umständen nicht annehmen können, dass der Vertragspartner die Abweichung billigen werde, so trifft ihn die Beweislast.

 

7. Die BVDS berechtigt, bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts Vorschuss zu verlangen. Wird Vorschuss verlangt, ist dieser sofort fällig. Bis zur Erfüllung des Vorschussanspruchs ist die BVDS berechtigt, ihre eigenen Leistungen zurückzubehalten.

 

Wird kein Vorschuss verlangt oder gezahlt, so ist die BVDS berechtigt, den Rückversand per Nachnahme vorzunehmen oder die Dokumente Zug um Zug gegen Bezahlung des Entgelts (einschließlich etwaiger Pass-, Visa-, Konsular-, oder anderer Gebühren, Auslagen oder Kosten), auszuhändigen. Die Zahlungspflicht des Vertagspartners der BVDS besteht auch dann, wenn einem Visum- oder Legalisierungsantrag durch das entsprechende Konsulat nicht entsprochen wird.

 

8. Die BVDS ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auf Dritte, insbesondere auf mit Pass- und Visaangelegenheiten befasste deutsche oder ausländische Behörden angewiesen. Werden von den zuständigen deutschen oder ausländischen Behörden oder anderen Dritten Visaanträge abgewiesen oder Passangelegenheiten zurückgewiesen und wird der BVDS dadurch die Erfüllung der gegenüber dem Vertragspartner eingegangenen Verpflichtungen unmöglich (Nichterfüllung), so hat die BVDS hierfür nicht einzustehen.

 

Die Haftung der BVDS, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Fristen zur Übermittlung von Unterlagen, Reisepässen und anderen Dokumenten (auch bei Last Minute Service).

 

Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach-, oder Vermögensschäden sowie Folgeschäden besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Leistungen Dritter beim Transport der der BVDS überlassenen Unterlagen haftet die BVDS nur insoweit, als dem Transportunternehmen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftungsgrenzen bestimmen sich nach den für den jeweiligen Transportunternehmen gültigen Bestimmungen.

 

9. Verweigert der Vertragspartner der BVDS trotz Mahnung oder Nachfristsetzung die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts oder zur Beibringung von für die Visabeschaffung erforderlichen Unterlagen, so ist die BVDS berechtigt, den Vertrag zu liquidieren und als Schadenersatz eine Pauschale von 500,00 € zu verlangen. Der Vertragspartner der BVDS hat das Recht nachzuweisen, dass der BVDS kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

10. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem Ergebnis unwirksamer Bestimmungen am nächsten kommt.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Potsdam, sofern der Vertragspartner der BVDS Vollkaufmann ist.

 

 

 

 

 


Anrufen

E-Mail